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AGB

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:


1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.

Die Bildrechte bleiben beim Urheber Angela Kerschbaumer. Der Auftraggeber erhält mit den gelieferten Bildern das private einfache Nutzungsrecht. Die von der angeführten Fotografin angefertigten Lichtbilder dürfen daher nicht verkauft oder kommerziell (gewerblich) verwendet werden. Dies würde eine separate Vereinbarung und Nutzungserteilung erfordern.

2.2 Bei der Veröffentlichung der Bilder (für private Zwecke) auf Sozial-Media-Seiten wie zb. Facebook oder Instagram ist der Auftraggeber verpflichtet, die Bilder mit dem Urheberhinweis zu versehen inkl. Erwähnung mit meinen Sozial-Media-Seiten.

Facebook: Photo Angie Austria

Instagram: photo_angie_austria

Bei Veröffentlichung in Print Magazinen, Zeitschriften,…ist beim Bild die Fotografin „www.photoangie.at“ zu nennen.

Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Damit ist zb. auch gemeint, dass keine eigene nachträgliche Bildbearbeitung oder Filtersetzung vorgenommen wird.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

 

III. Eigentum am Fotomaterial – Archivierung:

3.1. Digitale Fotografie JPEG und RAW:
 Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur für eine bearbeitete Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2. Die Fotografin wird die Aufnahmen zum Zwecke des Urheberrechtes grundsätzlich unbefristet aufbewahren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

IV. Kennzeichnung:

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

 

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. (Bsp. Gruppenbild) Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.

 

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

 

VII. Vorzeitige Auflösung:

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag verlässlich und sorgfältig ausführen. Bei einem Ausfall wird sie versuchen auf Wunsch gleichwertigen Ersatz zu stellen, kann jedoch keine Garantie dafür übernehmen. Sie übernimmt dabei aber keine etwaigen zusätzlichen Mehrkosten (falls zb Ersatz ein höheres Honorar hat)

Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Betrifft hauptsächlich Hochzeiten/Taufen:

Die Auftraggeber sind darüber in Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des/der Auftragsnehmers/in unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil der/des Auftragnehmers/in bekannt und verzichten sie sohin ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des vom/von der Auftragsnehmer/in ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten. Der/die Auftragnehmer/in kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Der/die Auftragnehmer/in ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden. Spezifische Bilder oder Szenen kann der/die Auftragnehmer/in nicht garantieren, sodass für den Fall, dass bestimmte Sequenzen ausdrücklich gewünscht sind, dies zuvor konkret mit dem/der Auftragnehmer/in abzusprechen und gesondert zu vereinbaren ist. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in deren alleiniger Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Der/die Auftragnehmer/in ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.

 

Der/die Auftragnehmer/in wird die Bilder sorgfältig auswählen, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden. Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.

 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1. entsprechend.

8.5 Die Fotografin behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

IX. Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. Außer es wurde anderes vereinbart.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

X. Zahlung:

11.1 Bei schriftlicher Auftragserteilung ist eine Anzahlung zu leisten, wie in der Auftragsbestätigung vereinbart. Das Resthonorar ist nach Beendigung des Werkes bzw nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

Vermerk: Rechnungsstelle ist umsatzsteuerbefreit aufgrund Kleinunternehmerregelung.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

11.5. Beim Erwerb der digitalen Landschaftsbilder: Nach Einlangen des vereinbarten Geldes, wird die Datei mittels Downloadlink von der Fotografin an die vom Kunden bekannt gegebene Mailadresse gesendet.

 

XI. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin:

Die Fotografin ist grundsätzlich berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Anmerkung: da der Fotografin Datenschutz und persönliche Wünsche des Vertragspartners wichtig sind: Welche Fotos die Fotografin dabei konkret zu Werbezwecke auf Internetseiten (zb Homepage, Facebook, Instagram) verwenden möchte, wird mit dem Vertragspartner in einem Kontakt nach Warenübergabe (in Form eines persönlichen Treffens, telefonisch oder schriftlich) noch vor einer etwaigen Veröffentlichung besprochen.

Der Vertragspartner kann dabei oder auch nachträglich seine Zustimmung ganz oder zum Teil (auch nur auf bestimmte Fotos bezogen) aufheben und natürlich jederzeit die Löschung bei der Fotografin ersuchen – die Löschung wird anschließend schnellstmöglichst und bestmöglichst von ihr durchgeführt.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

XII. Hinweis Corona Covid 19 Vorschrift:

Die Einhaltung der aktuellen Corona Vorschriften liegen im Ermessen und in der Eigenverantwortung des Kunden. Es liegt nicht in meiner Verantwortung als Fotografin, zu überprüfen, ob und welche Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Es wird keine Haftung bei etwaiger Krankheitsübertragung übernommen.
Von mir als Fotografin wird der Sicherheitsabstand zu Euch Kunden eingehalten.

 

XIII. Erwerb von Landschaftsbildern digital & hochauflösend

Der Käufer erwirbt das digitale Foto in höchster Aufösung ohne Wasserzeichen mittels Downloadlink.

Das erworbene Bild darf für jegliche private Zwecke (auch mehrfach ) verwendet werden.

Das Urheberrecht am Bild verbleibt jedoch weiterhin bei der Fotografin, wodurch eine Veränderung / Bearbeitung am Bild nicht erlaubt ist. (zb keine eigenständige Bearbeitung in schwarz/weiß oder sonstiger Filter)

Ebenso ist nicht erlaubt, an irgendwelchen Wettbewerben damit teilzunehmen.

Bei einer Veröffentlichung auf zb privater Social Media Seite ist das Bild MIT dem Logo (was separat übermittelt wird) zu verwenden und die Fotografin als Urheber dabei auch zu nennen (zb durch Homepage Link: www.photoangie.at oder Facebook Seite Erwähnung/Markierung: „Photo Angie Austria“)

Ebenso bei einem etwaigen Druck in einer Printausgabe ist die Urheberin zu nennen und davon zu informieren.

Für eine gewerbliche Nutzung (wie zb Wandgestaltung in Firmen, Hotels, … ) darf das Bild nicht verwendet werden – dafür ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig.

Nach Einlangen des vereinbarten Geldes am Konto der Fotografin, wird die Fotodatei mittels Download-Link von der Fotografin per Mail an die vom Kunden bekannt gegebene E Mail Adresse gesendet, wo es eine bekannt gegebene Zeit zum Download zur Verfügung steht.

 

Hinsichtlich Datenschutzerklärung – siehe separater Anhang

XII. Schlussbestimmungen:

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

12.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.